Baumpflege

Der Begriff "Baumpflege" steht für das Bemühen,
mit vegetationstechnischen Hilfs- &  Schutzmaßnahmen die Entwicklung von Bäumen zu fördern und deren Erhalt zu sichern. Durch Schnittmaßnahmen treten die geringsten Folgeschäden auf, wenn sie während der Vegetationszeit ausgeführt werden.  

Anbei einige Erläuterungen zu den grundlegendsten Schnittmaßnahmen:
Baumpflege

Erziehungs- und Aufbauschnitt
- Schnittmaßnahme bei Jungbäumen zur Erzielung einer der vorgesehenen Funktion des Baumes entsprechender Krone  
- Konkurrenztriebe sind zurückzusetzen oder zu entfernen, Seitenäste mit eingewachsener Rinde, sich kreuzende, reibende sowie gebrochene Äste sind zu entfernen  
- handelt es sich um Grob- und Starkäste (Astdurchmesser ab 5cm), sind diese einzukürzen

Lichtraumprofilschnitt
- Maßnahme zum Erhalten oder Herstellen des für den Verkehr freizuhaltenden Raumes
- Schwach- und Grobäste (Astdurchmesser 3 bis 10cm) können eingekürzt oder abgesägt werden
- Starkäste (Astdurchmesser über 10cm) nur im notwendigen Maße kürzen  
- Lichtraumprofil im Straßenbereich in der Regel 4,50m, im Gehwegbereich 2,50m  

Totholzschnitt
- Ausschneiden von toten und gebrochenen Ästen aus Gründen der Verkehrssicherheit

Kronenauslichtungsschnitt
- Ausdünnen der Krone durch Entnahme gesunder Äste im Fein- und Schwachastbereich 
(Astdurchmesser 1 bis 5cm), wobei der Habitus des Baumes nicht verändert werden darf

Kroneneinkürzung
- Schnittmaßnahme bis in den Starkastbereich (Astdurchmesser über 10cm) an Kronen, die aus statischen oder baumumfeldbedingten Gründen eingekürzt werden müssen
- die verbleibende Krone soll einen arttypischen Habitus behalten bzw. wieder entwickeln können
- der Umfang der Einkürzung soll höchstens 20% betragen  




Nachfolgende Baumpflegemaßnahmen sind genehmigungspflichtig und müssen durch den Auftraggeber beim


Landkreis Vorpommern – Greifswald
Umweltamt, Frau Saathoff
Ellbogenstraße 02  
17389 Anklam  
Tel.: 03 971 / 84 - 707   
Fax: 03 971 / 84 - 733   

beantragt werden:

- Kroneneinkürzung  
- Baumfällung, ab einem Stammumfang von 1,00m (gemessen in einer Höhe von 1,30m)


Sichere Bäume durch fachgerechte Pflege!
Baumsaege


Verkehrssicherungspflicht

Ein wichtiger und häufiger Grund für Baumpflegemaßnahmen liegt in der Verkehrssicherungspflicht. Diese begründet sich auf der Forderung des Grundgesetzes “Schäden abzuhalten”. Danach ist jeder Baumbesitzer oder der dafür Verantwortliche – Privatpersonen ebenso wie z. B. Dienststellen von Kommunen – in der Pflicht, durch Bäume verursachte Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern. Kommt er dieser nicht oder nur ungenügend nach, können nach BGB § 823 Haftungsansprüche auf ihn zukommen. Um diese abzuwenden, ist eine regelmäßige fachkundige Überprüfung der Bäume durch einen Fachbetrieb unabdingbar. Hinweise hierzu enthält die „Baumkontrollrichtlinie“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn. Daraus gewonnene Erkenntnisse müssen in qualifizierte Baumpflegemaßnahmen münden.


Jeder Baumpfleger (fortgebildete Fachleute aus den Betrieben des Garten- und Landschafts-baus) haftet für seine Arbeit und die Verkehrssicherheit des von ihm bearbeiteten Baumes (Hinweispflicht) im Rahmen seiner Ausführung.



Hinweis!





Baumpflege Baumpflege
Bäume pflegen - nicht verstümmeln Bäume pflegen - nicht verstümmeln

Sommerschnitt von Gehölzen Sommerschnitt von Gehölzen