Lärmschutz
32. BImSchV

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478) regelt die Betriebszeiten von insgesamt 57 Maschinen und Geräten, die überwiegend im häuslichen Bereich und im Baugewerbe eingesetzt werden.
Räumlicher Geltungsbereich
Bitte beachten Sie, dass die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur in allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kurund Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten Anwendung findet.
















